Allgemeine Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen der GCE Energy Consulting GmbH, Salzstr. 9, 85622 Feldkirchen (Stand 21.Nov. 2023 )
1 Geltung
Diese allgemeinen Bedingungen für die Erbringung von Beratungs- und sonstigen Dienstleistungen der GCE Energy Consulting GmbH („GCE“) gelten und sind Bestandteil aller Verträge, die unter Hinweis auf diese AGB zwischen dem Auftraggeber und GCE geschlossen werden, soweit soweit der jeweilige Vertrag hierzu keine anderslautende Regelungen enthält. Entgegenstehende, ergänzende oder von diesen AGB abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als GCE ihrer Geltung vorher ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall; insbesondere bedeutet die vorbehaltlose Ausführung von Leistungen keine Zustimmung durch GCE.
2 Umfang und Ausführung des Auftrages
2.1 Art und Umfang der von GCE zu erbringenden Leistungen bestimmen sich ausschließlich nach dem zwischen Auftraggeber und GCE schriftlich vereinbarten Vertrag und diesen AGB. GCE schuldet ausschließlich die vertraglich vereinbarte Leistung, nicht einen bestimmten Erfolg, sofern sich aus der vertraglich vereinbarten Leistung nichts anderes ergibt.
2.2 GCE ist berechtigt, sich zur Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen Dritter zu bedienen.
3 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
3.1 Dem Auftraggeber ist bekannt, dass GCE für eine vertragsgemäße und zeitgerechte Durchführung der ihr obliegenden Leistungen auf die umfassende Mitwirkung des Auftraggebers angewiesen ist. Unbeschadet der im Einzelnen zwischen dem Auftraggeber und GCE vereinbarten Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des Auftraggebers ist der Auftraggeber verpflichtet, GCE in dem für die jeweilige Leistungserbringung erforderlichen Maß bestmöglich zu unterstützen und in seiner Betriebs- und Verantwortungssphäre rechtzeitig alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung notwendigen Voraussetzungen zu schaffen.
3.2 Soweit dem Auftraggeber bekannt ist oder bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bekannt sein muss, welche Unterlagen bzw. Gegenstände, Dateien und/oder sonstigen Informationen von GCE für die Ausführung der vertraglich vereinbarten Leistungen benötigt werden, wird der Auftraggeber dafür sorgen, dass GCE auch ohne besondere Aufforderung diese Unterlagen bzw. Gegenstände, Dateien und/oder sonstigen Informationen rechtzeitig vorgelegt und/oder überlassen werden. Unter den vorgenannten Voraussetzungen wird der Auftraggeber GCE außerdem von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis geben, die für die vertragliche Leistungserbringung von Bedeutung sind und sein können.
3.3 Verzögerungen, welche mittelbar oder unmittelbar daraus entstehen, dass der Auftraggeber seinen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht im erforderlichen Umfang nachkommt, gehen zu Lasten des Auftraggebers. Vereinbarte Leistungs- oder Fertigstellungsfristen verlängern sich durch eine solche Verzögerung im Mindesten entsprechend, wenn nicht wichtige Gründe vorliegen, die auf Seiten der GCE eine weitere Verlängerung notwendig machen. Hat der Auftraggeber die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten zu vertreten und entsteht für GCE Zusatzaufwand (z.B. zusätzliche Bearbeitungsstunden, Mehrkosten, zusätzliche Reisekosten, etc.), sind diese vom Auftraggeber zu tragen.
3.4 Im Fall der Ziffer 3.3 ist GCE berechtigt, zur Nachholung der Auskunfts- oder Mitwirkungshandlung eine angemessene Frist zu bestimmen und – unbeschadet sonstiger Rechte – vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Auskunfts- oder Mitwirkungshandlung durch den Auftraggeber nicht bis zum Ablauf der Frist vorgenommen wird. Das Rücktrittsrecht gilt nur, wenn die Auskunft oder Mitwirkungshandlung für die Leistungserbringung wesentlich ist, d.h. für solche Auskünfte oder Mitwirkungshandlungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Leistungserbringung überhaupt erst ermöglichen soll und auf deren Einhaltung GCE regelmäßig vertrauen darf.
4 Vergütung / Zahlungsbestimmungen / Aufrechnung
4.1 Die zu zahlende Vergütung ergibt sich aus dem jeweils schriftlich vereinbarten Vertrag. Angegebene Preise sind immer Nettopreise und verstehen sich zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlich jeweils geltenden Höhe.
4.2 Bei einer vereinbarten Vergütung als Fest-/ Pauschalpreis ist GCE berechtigt, Abschlagszahlungen in angemessener Höhe, z.B. in gleichen monatlichen Raten, verteilt über die vereinbarte Vertragslaufzeit, abzurechnen, soweit der jeweilige Vertrag hierzu keine Regelungen enthält.
4.3 Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Kalendertagen nach Zugang der Rechnung durch Überweisung auf das in der Rechnung angegebene Konto der GCE fällig. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist die Wertstellung auf dem Konto der GCE. Bei Zahlungsverzug ist GCE berechtigt, den gesetzlichen Verzugszins zu berechnen.
4.4 Einwendungen gegen eine Rechnung können nur binnen 6 Wochen nach Zugang der Rechnung schriftlich geltend gemacht werden. Einwendungen gegen Rechnungen, deren Fehlerhaftigkeit der Auftraggeber ohne sein Verschulden nicht erkennen konnte, sind innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem die Rechnung zugegangen ist, schriftlich geltend zu machen. Unterlässt der Auftraggeber die rechtzeitige Geltendmachung von Einwendungen, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre, kann er sich auf diese Einwendungen nicht mehr berufen.
4.5 Gegen Ansprüche der GCE kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufgerechnet werden.
5 Rechte an Leistungsergebnissen und Entwicklungen Sofern die Parteien vertraglich nichts Abweichendes vereinbaren, gelten die folgenden Regelungen:
5.1 Sämtliche im Rahmen des jeweiligen Vertrags erstellten Dokumente sind ausschließlich für die interne Verwendung des Kunden gedacht und daher nicht zur Veröffentlichung, zur Vervielfältigung oder zur Verwendung für einen anderen als den im Vertrag ausdrücklich genannten Zweck bestimmt. Ohne vorherige schriftliche Einwilligung der GCE dürfen die Arbeitsergebnisse nicht an Dritte weitergegeben werden.
5.2 GCE steht das ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte unwiderrufliche Nutzungs- und Verwertungsrecht für alle etwaigen nach Urheber-, Design-, Gebrauchsmuster-, Marken oder Patentrecht oder anderen Bereichen des gewerblichen Rechtsschutzes schutzfähigen Leistungsergebnisse und Entwicklungen zu, die GCE im Rahmen oder bei der vertraglichen Leistungserbringung erstellt. Das Nutzungs- und Verwertungsrecht der GCE umfasst auch die Erlaubnis zur Bearbeitung und Lizenzvergabe an Dritte.
5.3 Dem Auftraggeber wird ein nicht ausschließliches räumlich, zeitlich und inhaltlich unbeschränktes nicht übertragbares Nutzungsrecht an den ihm durch GCE überlassenen Unterlagen und Dokumenten zur bestimmungsgemäßen Nutzung eingeräumt.
6 Vertraulichkeit
6.1 Die Parteien behandeln den Inhalt des Vertrages vertraulich. Sie werden weder den Vertrag, vollständig oder teilweise, noch Informationen über dessen Inhalt oder Grundlagen ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei an Dritte weitergeben. Satz 1 gilt entsprechend für die mit dem Abschluss oder der Durchführung des Vertrages überlassenen oder zugänglich gemachten technischen oder kaufmännischen Informationen.
6.2 Dies gilt nicht für Informationen, die an Netzbetreiber, Aufsichtsgremien, Gesellschafter, Behörden, Gerichte, zur Berufsverschwiegenheit verpflichtete Berater, sonstige Berater, die sich einer Vertraulichkeitserklärung unterworfen haben, oder an solche Personen, die einen Anspruch auf Weitergabe der Informationen aufgrund geltenden Rechts haben, weitergegeben werden und deren Weitergabe zur Durchführung des Vertrages erforderlich ist. Die jeweils offenbarende Partei wird der jeweils anderen unverzüglich über eine solche Offenbarung Mitteilung machen, damit diese die Möglichkeit hat, gegen eine solche vorzugehen.
6.3 Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit bleibt auch für die Zeit ab der wirksamen Beendigung des Vertrages, gleich aus welchem Grund, für die Dauer von zwei (2) Jahren bestehen. Die Pflicht zur Wahrung der Vertraulichkeit von Informationen, die dem Datengeheimnis unterliegen, besteht zeitlich unbegrenz
7 Datenschutz und Datensicherheit
7.1 Beide Parteien werden sämtliche einschlägigen datenschutzrechtlichen Vorschriften einhalten. Beide Parteien werden insbesondere personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen eines Vertragsverhältnisses mit der anderen Partei von dieser zugänglich gemacht werden, allein für die Zwecke der Erfüllung ihrer jeweiligen Vertragspflichten verarbeiten und die Daten gegen unbefugten Zugriff oder Kenntnisnahme Dritter schützen
7.2 Es gelten in diesem Zusammenhang die Regelungen der Datenschutzerklärung der GCE im jeweils aktuellen Stand. Diese Datenschutzerklärung ist auf der Webseite der GCE verfügbar
7.3 Die Realisierung technischer Risiken bei der Übermittlung von Daten geht zu Lasten des jeweiligen Versenders, es sei denn, das Risiko realisiert sich im Gefahrenbereich des Empfängers.
8 Höhere Gewalt
8.1 Sollten die Parteien durch höhere Gewalt wie Naturkatastrophen, Krieg, Arbeitskampfmaßnahmen überbetrieblicher Art wie z.B. Streik oder Aussperrung, hoheitliche Anordnungen oder sonstige Umstände, die sie nicht zu vertreten haben oder deren Abwendung nicht mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand erreicht werden kann, gehindert sein, ihre Leistungspflichten zu erfüllen, so sind die Parteien von ihren vertraglichen Verpflichtungen befreit, solange diese Umstände und deren wesentliche Folgen nicht beseitigt sind. Die eine solche Befreiung von der Leistungspflicht geltend machende Partei verliert im selben Umfang den Anspruch auf die entsprechende Gegenleistung.
8.2 Die Parteien sind verpflichtet, sich unverzüglich unter Darlegung der sie an der Vertragserfüllung hindernden Umstände zu benachrichtigen; sie werden darüber hinaus das Leistungshindernis so schnell wie möglich innerhalb eines angemessenen Zeitraums beseitigen, sofern ihnen dies mit einem angemessenen technischen und wirtschaftlichen Aufwand möglich ist. Anderenfalls steht beiden Parteien ein außerordentliches Kündigungsrecht zu. Wechselseitig sind Schadensersatzansprüche, die aus einer solchen Nichterfüllung resultieren, ausgeschlossen.
9 Haftung
9.1 Jede Partei haftet für Schäden, die von ihr, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen vorsätzlich verursacht werden, unbegrenzt. Gleiches gilt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die von den vorgenannten Personen schuldhaft verursacht wurden. Ebenso haften die Parteien unbegrenzt für grobe Fahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreter und ihrer leitenden Angestellten.
9.2 Liegen die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen nicht vor, haften die Parteien – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur, wenn eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt wird oder die sonstigen Erfüllungsgehilfen, die nicht zu den leitenden Angestellten gehören, einen Schaden grob fahrlässig verursacht haben. In diesen Fällen ist die Haftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. Als Kardinalpflichten gelten solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung die Partei regelmäßig vertrauen darf. Es handelt sich somit um Pflichten, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet.
9.3 Für den Verlust von originären oder bei der Vertragsdurchführung generierten Daten des Auftraggebers haftet die Auftragnehmerin, außer bei vorsätzlichem Handeln, nur in dem Umfang, in dem die Daten mit vertretbarem Aufwand reproduzierbar sind.
10 Kündigung aus wichtigem Grund
10.1 Die Parteien sind berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn − die jeweils andere Partei eine wesentliche Verpflichtung aus dem Vertrag, insbesondere Zahlungspflichten verletzt, und diese Verletzung nicht binnen fünfzehn Kalendertagen, nachdem sie deswegen schriftlich mit Kündigungsandrohung gemahnt worden ist, beseitigt wird, oder − ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der jeweils anderen Partei mangels Masse abgelehnt wird.
10.2 Zum Zeitpunkt der Kündigung bereits erbrachte Leistungen sind ungeachtet des Kündigungsgrundes zu vergüten und werden zu diesem Zeitpunkt sofort fällig.
10.3 Bei Beendigung des Vertrages wird GCE sämtliche Daten und Unterlagen auf Anforderung des Auftraggebers herausgeben bzw. vernichten. GCE ist berechtigt, einen vollständigen Satz der Informationen zur Erfüllung der ihr gesetzlich oder auf Grund von aufsichtsrechtlichen Regeln obliegenden Aufbewahrungspflichten zurückzuhalten. Von der Verpflichtung zur Herausgabe bzw. Vernichtung ausgenommen bleiben ferner Kopien von Computeraufzeichnungen und -dateien, die im Rahmen der automatischen Datensicherung erzeugt wurden, sofern eine Löschung nicht zumutbar ist. GCE hat sicherzustellen, dass die Löschung mit Ablauf der Aufbewahrungsfristen unverzüglich vorgenommen wird.
11 Vertragsanpassungen
11.1 Die Regelungen des Vertrages beruhen auf den rechtlichen, wirtschaftlichen und wettbewerblichen Verhältnissen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses. Ändern sich diese Verhältnisse, insbesondere durch gesetzliche Vorgaben, behördliche oder sonstige Maßnahmen, Vorgaben oder Festlegungen auf nationaler oder internationaler Ebene, werden die Parteien einvernehmlich den Vertrag den neuen Rahmenbedingungen entsprechend anpassen. Entsprechendes gilt, wenn infolge der in Satz 1 genannten Änderungen einer Partei die Beibehaltung der Regelungen dieses Vertrages nicht mehr zugemutet werden kann, weil die auf einen gerechten Ausgleich der beiderseitigen wirtschaftlichen Interessen abzielenden Absichten der Parteien nicht mehr erfüllt werden. Sollte die Anpassung nicht gelingen steht jeder Partei das Recht zur Kündigung dieses Vertrages aus wichtigem Grund nach Ziffer 10 zu.
11.2 Die Parteien werden an allen Maßnahmen, Geschäften und Rechtshandlungen mitwirken bzw. solche vornehmen, die zur Durchführung etwaiger Vertragsanpassungen erforderlich sind. Sie verpflichten sich, dabei kooperativ, konstruktiv, partnerschaftlich und loyal zusammenzuarbeiten.
12 Gerichtsstand / anwendbares Recht
12.1 Ausschließlicher Gerichtsstand ist, sofern der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder Privatrechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, München. GCE ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an seinem Sitz in Anspruch zu nehmen.
12.2 Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts (Abkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf vom 11. April 1980 – CISG) finden keine Anwendung.
13 Schlussbestimmungen
13.1 Diese AGB und die jeweiligen Verträge, die auf diese AGB verweisen, sind abschließend. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
13.2 Nachträgliche Nebenabreden sowie Änderungen und Ergänzungen eines Vertrages, einschließlich dieser Bestimmung, haben nur dann Gültigkeit, wenn sie schriftlich durch die Parteien bestätigt werden. Dies gilt nicht, sofern sie auf einer individuellen Abrede beruhen.
13.3 Sollten einzelne Bestimmungen der Verträge oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sich als undurchführbar erweisen, so bleibt die Wirksamkeit der anderen Klauseln und der Verträge im Übrigen unberührt.
13.4 Die Übertragung der Rechte und Pflichten aus einem Vertrag durch eine Partei auf einen Rechtsnachfolger bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei. Die Zustimmung darf nur verwehrt werden, wenn der Rechtsnachfolger nicht in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag eintritt oder er nicht die sichere Gewähr für die vollständige Erfüllung dieses Vertrages bietet oder wenn ein anderer wichtiger Grund die Erteilung der Zustimmung als unzumutbar erscheinen lässt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn eine Übertragung an einen direkten Konkurrenten der jeweils anderen Partei erfolgen soll.